In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die bestehende Schwellenanlage sei aus technischen Gründen an den bestehenden Standort gebunden. Das Schwellenhaus stelle Teil dieser Anlage dar. Der Abbruch und Wiederaufbau am verschobenen Standort könne deshalb als ein 3