Dies sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Vorhaben benötige eine Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Von einer Standortgebundenheit aus technischen Gründen könne keine Rede sein. Zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl würden keine Ausnahme rechtfertigen.