2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 5. September 2014 sowie der Ausnahmebewilligung des AGR vom 31. Juli 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter seien die Rechtsverwahrung und das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführer vorzumerken und dem Lastenausgleichsbegehren die gesetzliche Folge zu geben. Sie macht insbesondere geltend, sie habe nicht am vorinstanzlichen Augenschein teilnehmen können. Dies sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.