c) Die Beschwerdeführenden werden nicht berufsmässig vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Den Beschwerdeführenden sind deshalb weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung noch Auslagenersatz zuzuerkennen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Wiedlisbach vom 3. September 2014 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 12. März 2014 wird der Bauabschlag erteilt.