eingetreten werden kann, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV20). b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 2'949.35 hat der Beschwerdegegner als Baugesuchsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD).