d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in der Einsprache die Vorinstanz darauf aufmerksam machen müssen, wie die Besitzverhältnisse der Liegenschaft G.________ Gasse seien. Den Vorakten kann dazu entnommen werden, dass die Gemeindeverwaltung bereits im Rahmen der vorläufigen formellen Prüfung prüfte, ob das Baugesuch korrekt unterzeichnet war, abklärte, wer die Grundeigentümer der Liegenschaft sind, und die entsprechenden Mängel beheben liess.19 Die Rüge ist daher unbegründet. 4. Kosten