Gegenüber Wohngebäuden ist deshalb in der Regel ein Streifen von 3 m nicht anrechenbar. Zudem müssen Spielflächen aus funktionellen Gründen eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen.16 Diese Mindestbreite kann nicht eingehalten werden. Es werden daher nicht genügend Spiel- und Aufenthaltsbereiche ausgewiesen. Die Rüge ist deshalb begründet. 13 Arbeitshilfe für die Ortsplanung (AHOP) Nr. 92.2 Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von