Aufgrund einer überschlagsmässigen Berechnung anhand der Pläne dürften etwa 70 m2 Kinderspielfläche sowie mindestens 20 m2 Aufenthaltsfläche erforderlich sein (vgl. Art. 45 BauV). Im Plan Grundriss EG wird eine Spielzone von ungefähr 70 m2 ausgewiesen. Diese Fläche kann jedoch nicht (vollumfänglich) angerechnet werden. Ein Spielplatz soll einen gewissen Freiraum und eine attraktive Spielumgebung bieten. Er ist daher so anzulegen, dass mögliche Nutzungskonflikte vermieden oder zumindest minimiert werden und die Privatsphäre der Wohnungen gewahrt bleibt.15 Gegenüber Wohngebäuden ist deshalb in der Regel ein Streifen von 3 m nicht anrechenbar.