Das Gebäude des Beschwerdegegners ist bereits heute ein Mehrfamilienhaus, da es vier Vierzimmerwohnungen aufweist (vgl. Art. 43 Abs. 3 BauV). Es soll um zwei anrechenbare Wohnungen erweitert werden. Es stellt sich daher die Frage, ob genügend Aufenthaltsbereiche und Spielplätze ausgewiesen werden. In den Baugesuchsunterlagen fehlen sowohl die Flächenangaben zu den neuen und bestehenden Wohnungen, Kinderspielplätzen und Aufenthaltsbereichen als auch die entsprechenden Berechnungen. Aufgrund einer überschlagsmässigen Berechnung anhand der Pläne dürften etwa 70 m2 Kinderspielfläche sowie mindestens 20 m2 Aufenthaltsfläche erforderlich sein (vgl. Art.