Sie sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Dabei sind die Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) zu beachten (Art. 44 Abs. 4 BauV), die in der AHOP Nr. 92.213 publiziert sind. Nahe gelegene Spielmöglichkeiten ausserhalb der Überbauung sind zwar bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen, haben aber keinen Einfluss auf die Erstellungspflicht und die erforderliche Gesamtfläche der Spiel- und Aufenthaltsbereiche.14