Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr unter anderem im Freien genügend grosse Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen (vgl. Art. 15 Abs. 1 BauG). Solange genügende Aufenthaltsbereiche und Spielplätze fehlen, 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8