Wie in Erwägung 1 ausgeführt, können die übrigen Rügen zur Parkplatzsituation im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Gegen unerlaubtes Parkieren, das das Wegrecht der Beschwerdeführenden verletzt, steht der zivilprozessuale Weg offen. Allfälliges vorschriftswidriges Parkieren auf öffentlichen Strassen oder Gehwegen wäre mit strassenverkehrspolizeilichen Mitteln zu unterbinden. Bei einer unbewilligten dauerhaften Nutzung einer Fläche als Autoabstellplatz hätte die zuständige Behörde baupolizeiliche Massnahmen zu prüfen. b) Die Beschwerdeführenden beanstanden die Grösse des Kinderspielplatzes. Die Liegenschaft werde zum Teil von Familien mit Kindern bewohnt.