50 Abs. 1 und 2 BauV). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, beträgt die Bandbreite aufgrund der für das vorliegende Bauprojekt massgebenden Fassung von Art. 51 Abs. 2 BauV vom 22. Dezember 1999 (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG) mindestens fünf und maximal acht Parkplätze. In der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassung von Art. 51 Abs. 2 BauV beträgt die Bandbreite mindestens drei und maximal 12 Parkplätze. Die Baugesuchsunterlagen sind zwar widersprüchlich: im Baugesuchsformular wird die Anzahl Autoabstellplätze mit sechs, davon drei in Garagen oder Einstellhallen, angegeben, in den Projektplänen sind demgegenüber sechs Aussenparkplätze und drei Innenparkplätze ausgewiesen.