Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Bemessung der ausreichenden Parkflächen ist in Art. 49 ff. BauV12 geregelt. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt. Diese umfasst auch die Abstellplätze für Besucher. Innerhalb der Bandbreite legt die gesuchstellende Person die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV).