dass praktisch in jedem Fall gegeben ist. Die beanspruchte Ausnahme kann nicht durch besondere Verhältnisse begründet werden, die in den geltenden Vorschriften der Gemeinde nicht genügend berücksichtig würden. Sie entspringt vielmehr dem Wunsch nach einer zusätzlichen Nutzung bei einem Gebäude, das das reglementarisch Zulässige bereits jetzt deutlich überschreitet. Das rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen. 3. Weitere Rügen