Die Abgrabung ist zudem nicht bloss geringfügig breiter als 6.0 m, sondern sie übersteigt dieses maximal zulässige Mass um über 40 %. Zudem wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.0 m nicht nur geringfügig, sondern um 1.28 m und damit deutlich überschritten. Die Bauparzelle ist bereits überbaut und weist keine topografischen Besonderheiten auf, die eine Überschreitung der Gebäudehöhe rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer bezweckt mit der geplanten Aufstockung eine gewinnbringendere, über das zulässige Mass hinausgehende Nutzung. Der Umstand, dass er daran interessiert ist, das Dachgeschoss zu vergrössern und zwei Wohnungen einzubauen, stellt ein wirtschaftliches Interesse dar,