Das bestehende Gebäude ist wegen der über 6.0 m breiten Abgrabung zu hoch. Es trifft deshalb zu, dass es ohne Ausnahmebewilligung nicht aufgestockt werden kann. Dass ein Bauvorhaben ohne Ausnahme nicht realisiert werden kann, stellt jedoch von vornherein kein besonderes Verhältnis dar. Daran ändert auch das Gebot der haushälterischen Bodennutzung nichts, da dieses als allgemeiner Grundsatz immer vorgebracht werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt. Die Abgrabung ist zudem nicht bloss geringfügig breiter als 6.0 m, sondern sie übersteigt dieses maximal zulässige Mass um über 40 %.