d) Im Ausnahmegesuch vom 14. April 2014 führte der Architekt des Beschwerdegegners aus, die Ausnahme sei erforderlich, weil die bestehenden Garagen im Untergeschoss eine Abfahrt benötigen würden. Wenn vom gewachsenen Terrain aus gemessen würde, müsste keine Ausnahme gemacht werden. Er macht somit keine objektiven Besonderheiten der Bauparzelle oder des Bauvorhabens geltend. Die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung mit der Begründung erteilt, dass es sich um eine bestehende Baute handle und die Garageneinfahrt lediglich 2.5 m breiter sei. Es wäre deshalb unverhältnismässig, die Ausnahme nicht zu gewähren.