Es sollen nur ausgesprochene Härten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden.10 Eine Ausnahme ist zulässig, wenn objektive Besonderheiten wie beispielsweise Lage und Form der Parzelle, Art des Bauvorhabens oder technische Besonderheiten der Nutzung vorliegen. Es müssen spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Rein wirtschaftliche Gründe, der Wunsch nach einer optimalen Nutzung, oder intensives Ausnützungsstreben stellen keine besonderen Verhältnisse dar.11