Sie soll die gesetzliche Regelung einzelfallgerecht verfeinern. Die Durchbrechung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung darf mit Rücksicht auf deren Wirksamkeit, die Rechtssicherheit und die nachbarlichen Interessen nur in begründeten Fällen zugelassen werden.9 Ausnahmegründe beziehen sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung eines Bauvorhabens, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Es sollen nur ausgesprochene Härten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden.10