c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Die Ausnahmebewilligung erlaubt aus besonderen Gründen des Einzelfalls, dass von einer allgemeinverbindlichen Vorschrift abgewichen werden darf. Sie soll die gesetzliche Regelung einzelfallgerecht verfeinern.