die Vorschriften über die Gebäudehöhe zusätzlich. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass für die Überschreitung der reglementarischen Gebäudehöhe eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.7 Selbst wenn die Gebäudehöhe unverändert bliebe, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Die Rechtswidrigkeit würde durch den Dachausbau und die damit verbundene Volumenvergrösserung verstärkt. Das steilere Dach würde zu einer deutlich höheren First führen. Das bereits heute zu hohe Mehrfamilienhaus würde daher optisch zusätzlich deutlich höher.8 Auch bei unveränderter Gebäudehöhe wäre deshalb eine Ausnahmebewilligung erforderlich.