Mit der geplanten Aufstockung würde die Gebäudehöhe künftig 8.28 m betragen. Die bereits heute überschrittene Gebäudehöhe würde noch vergrössert, so dass die zulässige Höhe künftig insgesamt um 1.28 m überschritten würde. Das Bauvorhaben verletzt daher 5 Baureglement der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 30. Juli 2013 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.13 N. 5 Bst. a 5