Da die Abgrabung breiter als 6.0 m ist, muss die Gebäudehöhe auf dieser Seite vom neuen (abgegrabenen) Terrain und nicht vom ursprünglich gewachsenen Terrain aus gemessen werden. Bereits das bestehende Gebäude überschreitet deshalb die zulässige Gebäudehöhe von 7.00 m deutlich. Soweit es sich dabei um einen bewilligten Zustand handelt, fällt das Gebäude grundsätzlich unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG. Es darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch seine Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).