Giebelfelder sowie Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, die höchstens einen Sechstel des Gebäudeumfangs und höchstens 6.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet (Art. 25 Abs. 2 GBR). Das bestehende Gebäude weist auf der Südfassade eine gut 8.5 m breite Abgrabung für die Garageneinfahrt auf. Das Untergeschoss ist daher auf dieser Seite praktisch auf der gesamten Fassadenbreite freigelegt. Da die Abgrabung breiter als 6.0 m ist, muss die Gebäudehöhe auf dieser Seite vom neuen (abgegrabenen) Terrain und nicht vom ursprünglich gewachsenen Terrain aus gemessen werden.