b) In der Wohnzone W2k beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 7.00 m (Art. 52 GBR5). Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR ist die Gebäudehöhe in den Fassadenmitten zu messen und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Massgebend ist somit die Fassadenhöhe.6 Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden, auch nicht durch nachträgliche Abgrabungen. Giebelfelder sowie Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, die höchstens einen Sechstel des Gebäudeumfangs und höchstens 6.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet (Art. 25 Abs. 2 GBR).