a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Grundstück werde baulich übernutzt. Insbesondere sei der Bau zu hoch. Die Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, ausgehend vom gewachsenen Terrain werde die Gebäudehöhe eingehalten. Die Vorinstanz hält fest, ausser bei der Garageneinfahrt werde die Gebäudehöhe eingehalten. Da die Garageneinfahrt breiter als 6 m sei, müsse diese Abgrabung bei der Bemessung der Gebäudehöhe angerechnet werden.