40 und 49 BauG). Ihr kommt weder die Funktion einer Baupolizeibehörde zu, noch ist sie Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Baubewilligung zu Recht erteilt hat. Soweit die Beschwerdeführenden in genereller Hinsicht die Amtsführung der Vorinstanz bemängeln oder die Verkehrssicherheit auf der G.________ Gasse als Industriezubringer und die Parkplatzsituation im Bereich der Liegenschaft G.________ Gasse beanstanden, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.