c) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und durch die Parteibegehren bestimmt. Streitgegenstand ist das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind deshalb grundsätzlich unzulässig.3 Zudem ist die BVE in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen einzig Beschwerdeinstanz (Art. 40 und 49 BauG).