2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 29. September 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 3. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten werde, die Parkplatzsituation ungenügend sei, das Grundstück baulich übernutzt werde, genügende Spiel- und Aufenthaltsfläche fehle und die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt sowie auf der Zufahrtsstrasse ungenügend sei.