d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall der Gesuchsteller zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD22). Die amtlichen Kosten belaufen sich gemäss Bst. D, Ziff. 3 des Bauentscheids der Gemeinde Münsingen vom 20. August 2014 auf Fr. 4'210.85 und bleiben dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. III. Entscheid 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;