gutzuheissen. Der angefochtene Bauentscheid vom 20. August 2014 wird aufgehoben und dem Baugesuch des Beschwerdegegners muss der Bauabschlag erteilt werden. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21).