c) Art. 43 Abs. 10 GBR verbietet in Wohnzonen lediglich Antennen zum Senden von Signalen und damit ebenfalls Amateurfunkantennen. Antennen für den Radio- und Fernsehempfang werden von dieser Norm hingegen nicht erfasst. Der Beschwerdegegner darf unter Einhaltung der einschlägigen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften auf seinem Grundstück in der W2 Radio- und Fernsehantennen errichten. Vor diesem Hintergrund widerspricht das in Art. 43 Abs. 10 GBR normierte Verbot von Sendeantennen nicht den Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV. 6. Zusammenfassung und Kosten