Die in Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen für Antennenverbote gelten somit nur für Antennen für den Radio- und Fernsehempfang. Andere Antennenanlagen, wie z.B. die hier umstrittenen Amateurfunkantennen, fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV.20