b) Nach Art. 66 RTVG ist jede Person frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen. Gemeint ist damit der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Der Empfang von Signalen für den Amateurfunk fällt nicht darunter. Gestützt auf Art. 67 RTVG können die Kantone unter ganz bestimmten einschränkenden Voraussetzungen das Errichten von Aussenantennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen verbieten. Im Kanton Bern ist diese Kompetenz durch Art. 18a BauV, welcher genau den Inhalt von Art. 67 RTVG wiedergibt, an die Gemeinden übertragen worden. Die in Art. 67 RTVG und Art.