Andererseits stellt – wie im Fall von Mobilfunkantennen – auch bei Amateurfunkantennen der Schutz der Wohnbevölkerung vor allfälligen Immissionen ein im öffentlichen Interesse liegendes Schutzanliegen dar. Art. 43 Abs. 10 GBR verbietet Antennen zum Senden von Signalen nur in Wohnzonen und verunmöglicht somit nicht generell den Bau und Betrieb von Amateurfunkantennen. Das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen ist daher verhältnismässig. Mit der in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerten Einschränkung wird auch nicht der Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit tangiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das umstrittene Verbot als verfassungskonform.