43 GBR) fallen. Das Verbot von Sendeantennen und damit auch von Amateurfunkantennen in Wohnzonen dient einerseits dem Schutz des Ortsbildes. Da Amateurfunkantennen die Wohnbauten in Wohnzonen in der Regel überragen und daher auffallend in Erscheinung treten können, besteht am Verbot solcher Anlagen ein hinreichendes öffentliches Interesse. Andererseits stellt – wie im Fall von Mobilfunkantennen – auch bei Amateurfunkantennen der Schutz der Wohnbevölkerung vor allfälligen Immissionen ein im öffentlichen Interesse liegendes Schutzanliegen dar.