d) Eine gesetzliche Grundlage ist vorliegend mit Art. 43 Abs. 10 GBR gegeben. Dem Kommentar zum Baureglement der Gemeinde ist zu entnehmen, dass mit der Bestimmung über die Antennenanlagen dem Wildwuchs beim Bau von Antennen Einhalt geboten werden soll.16 Gemäss Praxisfestlegung der Gemeinde soll sich dieser Hinweis nicht auf Hobbyfunkantennen beziehen.17 Es ist nicht einzusehen, wieso dies nicht auch beim Bau von Amateurfunkantennen gelten soll, zumal die Gemeinde zutreffend zum Schluss kam, dass auch Hobbyfunkantennen unter die Vorschrift des Antennenartikels (Art. 43 GBR) fallen.