14 Jürg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 292. 10 EMRK.15 Das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen (Art. 43 Abs. 10 GBR), worunter auch die umstrittene Kurzwellenantennenanlage fällt, schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Es ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV).