Diese Vorschriften haben aber nicht unbedingten Vorrang vor dem Grundrecht. Vielmehr ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem individuellen Empfangsinteresse und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen.14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Amateurfunktätigkeit in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV und Art. 10 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 9; Thierry Tanquerel, in Kommentar RPG, Art. 21 N. 25; BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486. 13 BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f.