c) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleistet. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV verleiht dieses Grundrecht jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Grenzen der Empfangsfreiheit im Sinne eines Verbots bestimmter Empfangseinrichtungen (Aussenantennen) können in Vorschriften des Baurechts (einschliesslich des Planungsrechts) und des Ortsbildschutzes liegen. Diese Vorschriften haben aber nicht unbedingten Vorrang vor dem Grundrecht.