Ob der Beschwerdegegner berechtigt ist, eine akzessorische Überprüfung im Rahmen des Baubewilligungs- resp. vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens zu verlangen, muss hier nicht geprüft werden. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, erweist sich das aufgrund von Art. 43 Abs. 10 GBR geltende Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen als mit übergeordnetem Recht vereinbar.