4. Meinungs- und Informationsfreiheit a) Der Beschwerdegegner bringt vor, mit dem Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen werde seine Freiheit übermässig eingeschränkt, Funksignale zu versenden und Rundfunk- und Amateurfunksignale aus aller Welt zu empfangen. Die Antennen seien sowohl hinsichtlich des Sende- als auch des Empfangsbetriebs in ihrer Funktion als Kommunikationsmittel durch die verfassungsmässige Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK10 und Art. 16 BV11 geschützt. Die Amateurfunktätigkeit falle ebenfalls in den Schutzbereich dieser Grundrechte.