Wenn die Gemeinde das in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerte Verbot von Amateurfunkantennen als unzweckmässig erachtet, so muss sie die betreffende Bestimmung in dem für die Änderung von Vorschriften und Plänen vorgesehenen gesetzlichen Verfahren (Art. 58 ff. BauG) korrigieren. f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen, die es rechtfertigen, die umstrittene Kurzwellenantennenanlage über den Ausnahmeweg zu bewilligen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet und dem Bauvorhaben wird der Bauabschlag erteilt.