die Gemeinde gezwungen, für sämtliche anderen in Wohnzonen geplanten Amateurfunkantenennen systematisch eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eine solche Bewilligungspraxis bewirkt, dass das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen zumindest in Bezug auf Amateurfunkantennenanlagen aufgehoben und damit in dieser Hinsicht der Zweck von Art. 43 Abs. 10 GBR ausgehöhlt wird. Dies stellt ganz klar eine unzulässige Normenkorrektur dar, die nicht nur Art. 26 BauG verletzt, sondern auch mit rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien nicht vereinbar ist. Wenn die Gemeinde das in Art.