Die Bewilligung der umstrittenen Amateurfunkantennen über den Ausnahmeweg widerspricht dem in Art. 43 Abs. 10 GBR normierten Verbot zum Senden von Signalen in Wohnzonen. Aufgrund der Praxisfestlegung und aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre 8 „Praxis der Baubewilligungsbehörde Münsingen im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟, Vorakten, pag. 22, S. 4. 9 BVR 2003 S. 534 E. 5.5. 8