Ein erhebliches öffentliches Interesse am Amateurfunk und damit am Bauvorhaben des Beschwerdegegners besteht demnach nicht. Entsprechend lässt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch nicht mit öffentlichen Interessen rechtfertigen. e) Die Gemeinde findet das gestützt auf Art. 43 Abs. 10 GBR geltende Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen nicht sinnvoll. Sie weist darauf hin, dass der neue Antennenartikel im GBR vor allem mit Blick auf die Mobilfunkantennen der grossen Mobilnetzbetreiber formuliert worden sei. Hobbyfunkantennen seien kein Thema gewesen. Mit der Praxisfestlegung will die Gemeinde im Einzelfall Amateurfunkantennen in Wohnzonen zulassen.