Dem Beschwerdegegner kann somit zugemutet werden, die Amateurfunktätigkeit anderswo auszuüben. Der Wunsch des Beschwerdegegners, den Amateurfunk und damit sein Hobby auf seinem Grundstück auszuüben, vermag nach dem 7 BGer 1A.220/2006 vom 16. März 2007, E. 6.2. 7 Gesagten keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG zu rechtfertigen.