Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, wieso der Betrieb der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage zwingend nur auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und nicht auch an einem anderen Standort möglich sein soll. Dies umso mehr, als Antennenanlagen für den Amateurfunk nur in Wohnzonen verboten sind (Art. 43 Abs. 10 GBR). In anderen Nutzungszonen ist hingegen die Amateurfunktätigkeit gestattet. Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Ebenso wenig macht er geltend, dass es für die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkantennenanlagen keine alternativen Standorte gäbe. Dem Beschwerdegegner kann somit zugemutet werden, die Amateurfunktätigkeit anderswo auszuüben.