d) Bei der Amateurfunktätigkeit handelt es sich um eine Freizeitbeschäftigung. Wie andere Hobbys, so z.B. das Golfspielen oder der Eiskunstlauf, kann auch der Amateurfunk ausserhalb der eigenen Wohnliegenschaft ausgeübt werden. Zu diesem Ergebnis kam ebenfalls das Bundesgericht. Es hat entschieden, dass einem Amateurfunker durchaus zugemutet werden könne, seine Antennenanlage anderswo, beispielsweise in der Industriezone, zu errichten.7 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, wieso der Betrieb der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage zwingend nur auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und nicht auch an einem anderen Standort möglich sein soll.